Maßnahmen

Auf Basis der Bewertung der Ergebnisse nach dem Stellungnahmeverfahren beschließt die LAGQH über die Notwendigkeit zur Einleitung geeigneter Maßnahmen und legt Art, Inhalt und Umfang der Maßnahmen fest.

Maßnahmenstufe 1:

  • Teilnahme an geeigneten Fortbildungen, Fachgesprächen, Kolloquien
  • Teilnahme am Qualitätszirkel
  • Implementierung von Behandlungspfaden
  • Durchführung von Audits
  • Durchführung von Peer Reviews
  • Implementierung von Handlungsempfehlungen anhand von Leitlinien.

Bestehen Belege für schwerwiegende einzelne Missstände, verweigern Leistungserbringer*innen den Abschluss oder die Erfüllung einer Vereinbarung oder wird der durch die Vereinbarung angestrebte Zustand in der vorgesehenen Zeit nicht erreicht, ist den betroffenen Leistungserbringer*innen  Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die LAGQH entscheidet unter Berücksichtigung der Äußerung über die Anwendung folgender Maßnahmen:

Maßnahmenstufe 2:

  • Korrektur der Vereinbarung
  • Information der für Vergütungsabschläge oder Entziehung der Abrechnungsmöglichkeit der jeweiligen Leistung zuständigen Stellen mit entsprechenden Empfehlungen.

Bei wiederholten oder besonders schwerwiegenden Auffälligkeiten, in Fällen, in denen die Leistungserbringer*innen an der Qualitätssicherungsmaßnahme nicht oder nicht vollständig teilnimmt, oder in anderen Fällen mit dringendem Handlungsbedarf kann die LAGQH von dem vorgesehenen Stufenplan abweichen und unverzüglich Maßnahmen nach Absatz 4 (Maßnahmenstufe 2) beschließen.